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   OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 13 U 76/11   

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https://dejure.org/2011,71503
OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 13 U 76/11 (https://dejure.org/2011,71503)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2011 - 13 U 76/11 (https://dejure.org/2011,71503)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Juli 2011 - 13 U 76/11 (https://dejure.org/2011,71503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung angefallener Kosten im laufenden Rechtsstreit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 179; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2
    Übergang zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch; Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Unklarheit über die Person des Anspruchsgegners

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 13 U 76/11
    Verweigert der Vertreter bei einer solchen Sachlage, nachdem Unstimmigkeiten über die Abwicklung des Vertragsverhältnisses aufgetreten sind, die weitere Zusammenarbeit und Kooperation mit dem Geschäftsgegner, vermag der Senat darin jedenfalls unter der Voraussetzung kein zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln erkennen, dass der Geschäftsgegner nicht durch positiv wahrheitswidrige Informationen in die Irre geleitet und ihm dadurch zusätzlicher Schaden zugefügt wird (vgl. auch BGH, NJW-RR 2005, 1585).

    (1) Zum einen bestehen erhebliche Zweifel daran, dem Kläger könne zur - erforderlichen - vollen Überzeugung des Senats der Nachweis gelingen, Herr G. habe in den Telefonaten - was dem Kläger gegenüber allerdings eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellen könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1585) - in von ihm zu vertretender Weise wahrheitswidrig geleugnet, Auftraggeber gewesen zu sein.

    Diese hat für das Verhalten des Herrn G. als solches nicht einzustehen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1585).

    Unklarheiten über die Person des Vertragspartners in Fällen in Rede stehender, dem Anspruchssteller aber nicht zweifelsfreier Vertretung sind mit Hilfe des gängigen Instrumentariums zu bewältigen (vgl. z. B. BGH, NJW-RR 2005, 1585).

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 13 U 76/11
    b) Aus dem in Rechtsprechung und Schrifttum ferner anerkannten Grundsatz, dass derjenige, der ein Rechtsgeschäft für den, den es angeht, oder für eine Person, deren Benennung er sich vorbehält, abschließt, in entsprechender Anwendung des § 179 BGB BGB haftet, wenn er sich weigert, den Vertretenen namhaft zu machen und die Durchführung des Geschäftes daran scheitert (vgl. etwa BGHZ 129, 136, 149; Münchener Kommentar zum BGB/Schramm, a.a.O., § 164 Rn. 20, § 179 Rn. 15 m. w. N.), ergibt sich für die vom Kläger mit der Berufung verfolgten Ansprüche ebenfalls nichts.
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 13 U 76/11
    In seinem ebenfalls schon mit dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag verfolgten Begehren, die Beklagte mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, liegt bei sachgerechter Auslegung die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung der im vorliegenden Rechtsstreit angefallenen Kosten gegen die Beklagte (vgl. zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch etwa Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., vor § 91 Rn. 11 ff.; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl., vor § 91 Rn. 15), den der Kläger nach in erster Instanz erfolgter nachträglicher Eventualklagenhäufung (vgl. BGH, NJW 2004, 2152, 2154; Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 263 Rn. 21) im Wege der Feststellungsklage geltend macht (zur Möglichkeit der Geltendmachung im laufenden Rechtsstreit vgl. etwa BGH, NJW 1994, 2895, 2896; Musielak/Wolst, a.a.O., vor § 91 Rn. 15).
  • OLG Hamm, 05.07.1993 - 22 U 95/93

    Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht für einen Verzögerungsschaden bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 13 U 76/11
    Denn es ist in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Hamm, NJW 1994, 666; Münchener Kommentar zum BGB/Schramm, 5. Aufl., § 177 Rn. 59; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2009, § 179 Rn. 8; Bamberger/Roth/Valenthin, BGB, Stand: 01.03.2011, § 179 Rn. 14) anerkannt, dass § 179 BGB unanwendbar ist auf Schadensverursachungen im Zusammenhang mit wirksamen Vertragsabschlüssen durch Vertreter; einschlägig sind insofern vielmehr insbesondere die Regeln der culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93

    Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 13 U 76/11
    In seinem ebenfalls schon mit dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag verfolgten Begehren, die Beklagte mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, liegt bei sachgerechter Auslegung die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung der im vorliegenden Rechtsstreit angefallenen Kosten gegen die Beklagte (vgl. zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch etwa Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., vor § 91 Rn. 11 ff.; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl., vor § 91 Rn. 15), den der Kläger nach in erster Instanz erfolgter nachträglicher Eventualklagenhäufung (vgl. BGH, NJW 2004, 2152, 2154; Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 263 Rn. 21) im Wege der Feststellungsklage geltend macht (zur Möglichkeit der Geltendmachung im laufenden Rechtsstreit vgl. etwa BGH, NJW 1994, 2895, 2896; Musielak/Wolst, a.a.O., vor § 91 Rn. 15).
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